Begleicht der Schuldner im Wissen um seine Zahlungsunfähigkeit eine Geldstrafe, kann die Vorsatzanfechtung durchgreifen, wenn die Strafvollstreckungsbehörde über die ungünstige Vermögenslage des Schuldners unterrichtet ist. Eine Anfechtung scheidet aus, wenn die angefochtenen Zahlungen aus dem unpfändbaren Vermögen geleistet werden.
Der Kläger ist Insolvenzverwalter in einem am 29.05.2009 über das Vermögen des Schuldners eröffneten Insolvenzverfahrens. Der Schuldner wurde durch rechtskräftiges Urteil des Amtsgerichts Ingolstadt vom 24.10.2006 wegen vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je € 10,00 verurteilt. Vor dem Amtsgericht gab der Schuldner an, mit Verbindlichkeiten in Höhe von rund € 15.000,00 belastet zu sein und Sozialhilfe zu beziehen. Aufgrund der Verurteilung hat der Schuldner einschließlich der Verfahrenskosten € 1.682,83 an den beklagten Freistaat zu zahlen. Vereinbarungsgemäß überwies der Schuldner im Zeitraum vom 17.08.2007 bis 17.04.2009 mit den monatlichen Raten von jeweils € 50,00 einen Betrag von insgesamt € 1.050,00 an den Beklagten.
Der Insolvenzverwalter stützte seine Klage gegen den Freistaat auf die vorsätzliche Benachteiligung gem. § 133 InsO.
Die Klage war erfolgreich, da die Zahlungen des Schuldners aus dem pfändbaren Arbeitseinkommen geleistet wurden. Der BGH stellte in seiner Entscheidung aber auch klar, dass eine Anfechtung ausscheide, wenn der veräußerte Gegenstand nicht der Zwangsvollstreckung unterliege und darum gem. § 36 InsO nicht in die Insolvenzmasse falle. Davon sei vorliegend nicht auszugehen, weil der Schuldner die angefochtenen Zahlungen aus seinem pfändbaren Arbeitseinkommen erbrachte.
Der Schuldner hatte nämlich für das Konto, über das er die angefochtenen Zahlungen abwickelte, keinen Vollstreckungsschutzantrag gem. § 850 k Abs. 1 ZPO in der Fassung bis zum 30.06.2010 gestellt.
Der Benachteiligungsvorsatz des beklagten Freistaats sei gegeben, da dem zuständigen Vollstreckungspfleger in Folge der Lektüre des Strafurteils geläufig war, dass der Schuldner Verbindlichkeiten in Höhe von rund € 15.000,00 hatte.
(BGH, Urteil vom 10.07.2014 – IX ZR 280/13)