Als Entscheidungsträger der Unternehmen sind die Geschäftsleitungsorgane regelmäßig Haftungsansprüchen ausgesetzt. Neben der strafrechtlichen Verantwortung kommen oft Schadensersatzansprüche der Gesellschaft (Innenhaftung) oder Dritter (Außenhaftung) hinzu.
Wir sind in diesem Bereich auf beiden Seiten tätig:
Wir vertreten Geschäftsleiter bei der Abwehr vermeintlicher Haftungsansprüche.
Umgekehrt vertreten wir aber auch die Gesellschaft oder Dritte bei der Durchsetzung von Haftungsansprüchen gegen die Geschäftsleitung. Die Gesellschaft muss hierfür regelmäßig
zunächst ein Vertretungsorgan bestellen. (s. hierzu auch den Tätigkeitsschwerpunkt Gesellschafterstreitigkeiten)
Innenhaftung (Managerhaftung)
Die Gesellschaft kann Schadensersatzansprüche gegen die Geschäftsführung erheben,
wenn diese bei der Geschäftsführung nicht „die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters“ (§ 93 Abs. 1 AktG/ § 43 Abs. 1 GmbHG/ § 34 Abs. 1 GenG) anwendet.
Das bedeutet, dass die Geschäftsleitung gegenüber der Gesellschaft auch dann schadensersatzpflichtig sein kann, wenn sie sich innerhalb der durch Gesetz, Satzung und Organbeschlüsse gezogenen Grenzen bewegt.
Die Abgrenzung, wann die Geschäftsleitung noch im Rahmen ihres unternehmerischen Ermessens handelt und wann sie ihre Sorgfaltspflichten verletzt, ist oft schwierig zu treffen. Die Rechtsprechung greift hier auf die sog. „business judgement rule“ des anglo-amerikanischen Rechts zurück.
Mangels gesetzlicher Bestimmungen hat sie die Grenzen des zulässigen Handelns durch eine umfangreiche Rechtsprechung fortgebildet.
Außenhaftung
Die Haftungsbeschränkung ist regelmäßig ein wichtiges Kriterium für die Wahl der richtigen Gesellschaftsform (siehe hierzu auch den Tätigkeitsschwerpunkt Unternehmensgründung). Die Haftung beschränkt sich nach erfolgreicher Gründung und ordnungsgemäßer Erbringung der Einlage nur noch auf das Gesellschaftsvermögen. Häufig unterschätzt wird jedoch die Handelndenhaftung der Geschäftsleitungsorgane und Aufsichtspersonen gegenüber Dritten. Die Anforderungen, die der Gesetzgeber an die Geschäftsleitung eines beschränkt haftenden Rechtsträger stellt, sind ungleich höher als bei
den übrigen Gesellschaftsformen.
Die Haftungsnormen für die Außenhaftung der Geschäftsleitung sind zahlreich. Neben den speziell geregelten Haftungsnormen wie beispielsweise der Verletzung der Insolvenzantragspflicht (§ 15 a InsO) oder die Verletzung von Steuerpflichten (§ 69 AO), haftet die Geschäftsleitung
über § 823 Abs. 2 BGB für die Verletzung von Schutzgesetzen.