Gesellschafterstreitigkeiten

Besteht eine Gesellschaft aus mehreren Gesellschaftern, stehen sich regelmäßig auch widerstreitende Interessen bei der Willensbildung gegenüber. Konflikte zwischen den Gesellschaftern sind daher häufig vorprogrammiert. Wir vertreten Sie in allen Phasen der Gesellschafterstreitigkeit.

Besonders in der Anfangsphase des Konflikts ist es meistens sinnvoll, eine einvernehmliche Lösung zu suchen, um eine langwierige gerichtliche Auseinandersetzung zu vermeiden. Ist eine solche Erledigung denkbar, suchen wir mit den Parteien nach geeigneten Lösungsmöglichkeiten. Im Rahmen von Gesellschafterversammlungen setzen wir Ihre Interessen durch und erarbeiten Auseinandersetzungsvereinbarungen.

Bei den Vergleichsverhandlungen vernachlässigen wir nicht die Sicherung Ihrer Rechtsposition für den Fall des Scheiterns der Vergleichsverhandlungen. Im Vordergrund stehen hier insbesondere die Datensicherung, die Geltendmachung von Akteneinsichtsrechten und Auskunftsrechten sowie die Beseitigung bestehender (Duldungs-) Vollmachten.

Für den Fall, dass eine einvernehmliche Lösung nicht möglich ist und die gerichtliche Auseinandersetzung unvermeidbar wird, treffen wir zunächst Maßnahmen, um eine möglichst günstige Ausgangsposition für den Rechtsstreit zu schaffen.

Das Spektrum der geeigneten Maßnahmen hängt von der Position in der Gesellschaft und von den Gesamtumständen ab. Übliche Maßnahmen sind der Ausschluss von Gesellschaftern, die Abberufung von Geschäftsleitungs- und Aufsichtsorganen sowie die Kündigung des Gesellschaftsvertrages bis hin zur Einsetzung eines Fremdliquidators.

Die darauf folgende streitige gerichtliche Auseinandersetzung zwischen Gesellschaftern spielt sich in der Regel auf mehreren Ebenen gleichzeitig ab: Parallel zum Hauptsacheverfahren müssen häufig bereits im einstweiligen Verfügungsverfahren Rechtspositionen gesichert werden, um irreparable Zustände und Schäden zu vermeiden. Zusätzlich dienen Informationserzwingungsverfahren der Vorbereitung von Schadensersatzklagen.

Wir vertreten Sie sowohl bei Streitigkeiten der Gesellschafter untereinander als auch bei Konflikten zwischen den Gesellschaftern und der Gesellschaft oder zwischen der Gesellschaft und der Geschäftsleitung. (s. hierzu auch den Tätigkeitsschwerpunkt Haftung von Unternehmensleitern und Aufsichtspersonen)