Die Alleingesellschafterin und Geschäftsführerin einer sich im Insolvenzeröffnungsverfahren befindlichen GmbH unterrichtete den Insolvenzverwalter über die wirtschaftlichen Verhältnisse der GmbH. Sie verweigerte jedoch die Auskunft über ihre eigenen Vermögensverhältnisse, so dass die Werthaltigkeit etwaiger gegen sie gerichteter Erstattungsansprüche nicht geprüft werden konnte.
Das Insolvenzgericht hat Haftbefehl gegen die Geschäftsführerin erlassen, um die Auskunft über ihre persönlichen, wirtschaftlichen Verhältnisse zu erzwingen.
Das LG Münster (Entscheidung vom 03.09.2014 – 5 T 326/14) bestätigte die Auffassung des Insolvenzgerichts.
Der BGH hob die Entscheidung des Berufungsgerichts mit Beschluss vom 05.03.2015 auf.
Der BGH stellte klar, dass sich die Auskunftspflicht eines Geschäftsführers einer GmbH inhaltlich nur auf sämtliche rechtliche, wirtschaftliche und tatsächliche Verhältnisse der GmbH erstrecke. Aus §§ 101 Abs. 1 und 97 Abs. 1 InsO ergebe sich, dass der Geschäftsführer nur Auskunft über die Vermögensverhältnisse der von ihm vertretenen Gesellschaft, nicht aber über seine privaten Verhältnisse Auskunft geben müsse.
(BGH, Beschluss vom 05.03.2015 – IX ZB 62/14)