BGH hat entschieden, dass Bearbeitungsgebühren für Verbraucherdarlehensverträge nicht der Schenkungsanfechtung unterliegen (BGH, Beschluss vom 20.04.2017 – IX ZR 252/16).

Am 20. April 2014 hat der IX. Senat des Bundesgerichtshofs entschieden, dass rechtsgrundlos gezahlte Bearbeitungsgebühren für Verbraucherdarlehen im Rahmen der Schenkungsanfechtung nach § 134 InsO nicht zurückgefordert werden können (Az.: IX ZR 252/16).

Der Schuldner hat mit der Beklagten vier Verbraucherdarlehensverträge abgeschlossen. Nach den Darlehensbedingungen hat die Beklagte dem Schuldner ein einmaliges Bearbeitungsentgelt berechnen dürfen. Mit Zustandekommen des Vertrages wurde dieses fällig gestellt und mit der Auszahlung des Kredits dem Kreditkonto belastet. Aufgrund von Zahlungsrückständen hat die Beklagte die Darlehensverträge gekündigt. Auf Antrag hat das Insolvenzgericht einige Wochen später das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners eröffnet. Das Gericht hat den Kläger zum Insolvenzverwalter bestellt. Dieser hat noch im Jahr der Insolvenzeröffnung die Rückzahlung der Bearbeitungsgebühren durch die Beklagte gefordert. Die Beklagte hat daraufhin eine Aufrechnung mit den noch offenen Darlehensforderungen erklärt.
Der Kläger hat geltend gemacht, dass die Bezahlung der Bearbeitungsgebühren nach § 134 Abs. 1 InsO anfechtbar und die Aufrechnung gemäß § 96 Abs. 1 Nr. 1 und 3 InsO unwirksam sei.

Am 13. Mai 2015 hat der XI. Zivilsenat entschieden, dass die Vereinbarung von Bearbeitungsgebühren, die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen festgelegt sind, gemäß § 307 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam sei (Az.: XI ZR 405/15). Diese könnten demnach unter Anwendung von bereicherungsrechtlichen Vorschriften zurückverlangt werden (Az.: XI ZR 348/13).

Das Gericht hat erklärt, dass die Begriffe „Unentgeltlichkeit“ im Sinne des  § 134 InsO und „Rechtsgrundlosigkeit“ im Sinne der §§ 812 ff. BGB rechtlich nicht miteinander gleichzusetzen sind. Unentgeltlich sei demnach eine Leistung, wenn sie zu einem endgültigen Verlust eines Vermögensgegenstandes ohne ausgleichende Gegenleistung des Empfängers führte. „Wer aber irrtümlich auf eine entgeltliche Nichtschuld leistet, erstrebt eine Gegenleistung, an deren Stelle der Rückforderungsanspruch gegen den Empfänger tritt. In solchen Fällen handelt es sich regelmäßig nicht um eine freigiebige Handlung des Schuldners“.

In Fällen der irrtümlichen Annahme einer Schuld liegt keine unentgeltliche Leistung vor, da an die Stelle des Vermögensgegenstandes ein Bereicherungsanspruch gegen den Empfänger nach § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB tritt.
Die Aufrechnung durch die Beklagte war auch nicht gemäß § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO unwirksam.

Die Insolvenzanfechtung nach § 134 InsO ist also ausgeschlossen, wenn der Schuldner nicht freigiebig handelt, sondern eine vermeintliche Verpflichtung erfüllt.

Leistet der Schuldner jedoch wissentlich auf eine Nichtschuld, ist der Bereicherungsanspruch nach § 814 BGB ausgeschlossen und würde damit auch eine anfechtbare Rechtshandlung nach § 134 InsO darstellen.

(BGH, Beschluss vom 20.04.2017 – IX ZR 252/16).