Bundesgerichtshof entscheidet über Voraussetzungen der Pfändbarkeit eines Riester-Vertrages (BGH, Urteil vom 16. November 2017 – IX ZR 21/17).

Der Bundesgerichtshof hat am 16. November 2017 festgestellt, unter welchen Voraussetzungen in einem Riester-Vertrag angespartes Vermögen pfändbar ist und im Insolvenzverfahren zugunsten der Gläubiger verwertet werden darf (Az.: IX ZR 21/17).

Im Jahr 2010 hat die Schuldnerin bei der Beklagten einen Rentenversicherungsvertrag (Riester-Rente) abgeschlossen. Im Rentenversicherungsvertrag war ein Kündigungsrecht der Schuldnerin vereinbart. Nach Zahlung von Beiträgen in Höhe von 333 Euro, hat die Beklagte den Versicherungsvertrag auf Antrag der Schuldnerin beitragsfrei gestellt. Das zuständige Insolvenzgericht hat am 15. April 2014 das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin eröffnet und hat den Kläger zum Insolvenzverwalter bestellt. Nach der Kündigung des Versicherungsvertrages durch den Kläger, hat dieser von der Beklagten die Auszahlung des Rückkaufswertes gefordert.
Nach Auffassung des Klägers gehöre die Riester-Rente zur Insolvenzmasse. Durch das der Schuldnerin eingeräumte Kündigungsrecht seien die Voraussetzungen des § 851c Abs. 1 ZPO nicht erfüllt. Damit sei eine Verwertung im Insolvenzverfahren zugunsten der Gläubiger möglich. Der Kläger hat festgestellt, dass die Schuldnerin keinen Zulageantrag gestellt oder eine staatliche Zulage erhalten hat. Die Beklagte wiederum war der Auffassung, dass das in Riester-Verträgen angesparte Vermögen nach § 851 Abs. 1 ZPO unpfändbar sei, da das Altersvorsorgevermögen einschließlich der Erträge in Riester-Renten gemäß § 97 S. 1 EStG nicht übertragbar sei.

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass das in einem Riester-Vertrag angesparte Vermögen unpfändbar ist, soweit dies staatlich durch eine Zulage gefördert und der Höchstbetrag dadurch nicht überstiegen wird. Die Pfändbarkeit des Versicherungsvertrages richtet sich nach § 851 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 97 S. 1 EStG. Aufgrund der Nichtübertragbarkeit kraft gesetzlicher Anordnung ist das angesparte Guthaben zunächst nicht pfändbar. Jedoch hängt der Pfändungsschutz dem Bundesgerichtshof zufolge von der tatsächlichen staatlichen Förderung durch Zulagen ab. „Ausreichend für die Unpfändbarkeit ist, wenn der Altersvorsorgevertrag im Zeitpunkt der Pfändung förderfähig war, der Schuldner bereits einen Zulagenantrag für die entsprechenden Beitragsjahre gestellt hatte und die Voraussetzungen für die Gewährung einer Zulage vorlagen.“

(BGH, Urteil vom 16. November 2017 – IX ZR 21/17)