Der Geschäftsführer einer insolventen GmbH ist auch verpflichtet, seine persönlichen wirtschaftlichen Verhältnisse offenzulegen (LG Münster, Entscheidung vom 03.09.2014 – 5 T 326/14)

Das Insolvenzgericht bestellte mit Beschluss vom 13.08.2013 im Insolvenzantrags-verfahren einen Gutachter zur Aufklärung des Sachverhalts. Der Gutachter verlangte von der Geschäftsführerin, Auskunft über ihre eigenen wirtschaftlichen Verhältnisse zu erteilen, um beurteilen zu können, ob etwaige Ansprüche der insolventen GmbH gegen die Geschäftsführerin werthaltig sind.
Die Geschäftsführerin kam dieser Aufforderung nicht nach und erteilte lediglich Auskünfte über die Verhältnisse der GmbH.

Das Insolvenzgericht erließ mit Beschluss vom 12.05.2014 Haftbefehl gegen die Geschäftsführerin, um die umfassende Auskunft über ihre wirtschaftlichen Verhältnisse zu erzwingen. Hiergegen wendete sich die Geschäftsführerin mit einer Beschwerde.

Das LG Münster entschied, dass der Haftbefehl aufrecht zu erhalten sei, da die Geschäftsführerin auch zur Auskunft über ihre eigenen wirtschaftlichen Verhältnisse verpflichtet sei. Der organschaftliche Vertreter der GmbH habe eine umfassende Auskunftspflicht gemäß § 101 Abs. 1 S. 1 InsO. Forderungen der GmbH gegen den Geschäftsführer gehörten zur Insolvenzmasse im Sinne des § 35 InsO. Die Frage der Realisierbarkeit dieser Forderung sei für die Bestimmung der Masse ebenso bedeutsam, wie der Bestand der Forderung. Die Werthaltigkeit der Forderung könne aber nur beurteilt werden, wenn auch die Geschäftsführerin ihre Vermögensverhältnisse offen lege.

 

(LG Münster, Entscheidung vom 03.09.2014 – 5 T 326/14)