Geschäftsführer und Vorstandsmitglieder haften in Sonderfällen, nach § 826 BGB, persönlich (BGH, Beschluss vom 14.07.2015 – VI ZR 463/14)

Der Beschluss des BGH lag folgendem Sachverhalt zugrunde: Das Unternehmen betrieb Factoring und veräußerte über angestellte Telefonverkäufer sowohl eigene Aktien, als auch Aktien einiger Altaktionäre. Ein Kunde erwarb einige Aktien, die sich anschließend als wertlos herausstellten, nachdem einige Zeit später das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Gesellschaft eröffnet wurde.

Der Kunde und Kläger machte geltend, es handelte sich um ein vorgetäuschtes florierendes Unternehmen, welches letztlich nur einen höheren Verkauf der Aktien erzielen wollte. Die Beklagten, ein Mitglied des Verwaltungsrates und zugleich auch Geschäftsführer des Unternehmens, sowie der Präsident des Verwaltungsrates, haben ihren Anlegern Informationen sittenwidrig vorenthalten und die Anleger getäuscht. Denn bei dem Beteiligungsangebot handelte es sich nicht um eine Neuemission, laut Wertpapier, sondern um eine Wiederveräußerung aus dem Bestand der Altaktionäre. Neben den Emissionskosten von 30 Prozent, gingen weitere fünf Prozent an Altaktionäre. Dies hat die Gesellschaft seinen Anlegern nicht ordnungsgemäß dargelegt. Die Telefonverkäufer machten zudem unrichtige und ungünstige Angaben in Bezug auf die Umsatzzuwächse des Unternehmens.

Nach § 826 BGB haften Vorstandsmitglieder und Geschäftsführer auf Schadensersatz, sofern die Gesellschaft auf Täuschung und Schädigung der Kunden angelegt ist.

(BGH, Beschluss vom 14.07.2015 – VI ZR 463/14)