Gesellschafterdarlehen können künftig bei Insolvenz nicht in der eigenen Steuererklärung geltend gemacht werden (BFH, Beschluss vom 11. Juli 2017 – IX R 36/15).

Der Bundesfinanzhof (BFH) in München hat am 11. Juli entgegen der langjährigen Rechtsprechung entschieden, dass Darlehen oder Bürgschaften eines Gesellschafters künftig nicht mehr als nachträgliche Anschaffungskosten steuerlich berücksichtigt werden (Az.: IX R 36/15).

Dem Jahr 2010 hat folgender Sachverhalt  zugrunde gelegen: Ein Alleingesellschafter einer GmbH Bürgschaften für deren Bankverbindlichkeiten übernommen. Während des Insolvenzverfahrens der GmbH hat ihn die Gläubigerbank als Bürgen in Anspruch genommen. Er hat die steuerliche Berücksichtigung der geleisteten Zahlungen begehrt.

Bisher hat der BFH in solchen Fällen die nachträglichen Anschaffungskosten für die Beteiligung angenommen, wenn Darlehen oder Bürgschaften als Kapitalersatz dienten. Der BFH hat sich jedoch von der bisherigen Rechtsprechung gelöst. Der Grund hierfür ist die Aufhebung des Eigenkapitalersatzrechts durch das Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen vom 23. Oktober 2008.
Mit der Aufhebung des Eigenkapitalersatzrechts, das durch insolvenzrechtliche Regelungen ersetzt wurde, ist nach Auffassung des BFH auch die gesetzliche Grundlage für nachträgliche Anschaffungskosten entfallen. Diese sollen nur noch nach der handelsrechtlichen Begriffsdefinition des § 255 HGB anzuerkennen sein.

Darlehen und Bürgschaften gelten nach der Gesetzesänderung und dem Beschluss des BFH nur noch als nachrangige Insolvenzforderungen.

Der BFH hat wenigstens einen Vertrauensschutz für die Zeit bis zur Veröffentlichung seines Urteils vom 27. September 2017 gewährt. Somit hat der BFH auch im Fall des Klägers noch die bisherigen Grundsätze angewandt.

(BFH, Beschluss vom 11. Juli 2017 – IX R 36/15)