Gesetzesreform des Insolvenzanfechtungsrechts zur Verbesserung der Rechtssicherheit (Beschluss vom 16.02.2017 – Drucksache 18/11199)

In den letzten Jahren gab es Unstimmigkeit in der höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Vorsatzanfechtung gemäß § 133 InsO. Das Insolvenzanfechtungsrecht dient dem Insolvenzverwalter, als Gestaltungsrecht, Zahlungen anzufechten und zurückzufordern, die zu einer Minderung der Insolvenzmasse geführt haben. Vertragliche Leistungen mussten oftmals zurückgezahlt werden. Dazu gehörten zum Beispiel auch Ratenzahlungen oder Stundungen. Denn aufgrund einer vereinbarten Zahlungserleichterung könnte die Zahlungsunfähigkeit des Geschäftspartners bekannt gewesen sein.

Nach langen Verhandlungen verabschiedete der Bundestag am 16. Februar 2017 mit den Stimmen aller vertretenen Parteien das Reformgesetz zur Insolvenzanfechtung. Grundsätzlich sollen sich für die Gläubiger und Arbeitnehmer keine Nachteile aus vergangenen Zahlungserleichterungen oder zurückgeforderten Arbeitnehmerentgelten ergeben. Unternehmen soll Rechtssicherheit gewährt werden, damit die Leistungen bei einer vereinbarten Zahlungserleichterung aufgrund einer späteren Insolvenz nicht zurückgefordert werden können. Aus diesem Grund wird auch die Planungssicherheit und Liquidität aufrechterhalten, denn durch die Rückforderungen waren viele Unternehmen selbst dem Risiko der Zahlungsunfähigkeit ausgesetzt.

In dem Gesetzesentwurf heißt es nun, dass die Unkenntnis des Anfechtungsgegners über die etwaige Zahlungsunfähigkeit des Schuldners, dem die Zahlungserleichterung/der Zahlungsaufschub gewährt wurde, vermutet wird. Der Insolvenzverwalter muss somit den Gegenbeweis führen. Die Kenntnis wird nur noch vermutet, wenn der Anfechtungsgegner von bereits eingetretener Zahlungsunfähigkeit wusste. Die drohende Zahlungsunfähigkeit genügt folglich nicht mehr.

Vor allen Dingen sollen aber Arbeitnehmer künftig vor dem Rückgriff des Insolvenzverwalters geschützt werden, sofern nicht mehr als drei Monate zwischen der Arbeitsleistung und der Lohnzahlung liegen.

Die Änderungen gelten nur für Insolvenzverfahren, die nach Inkrafttreten des Gesetzes eröffnet werden.

(Bundestag, Gesetzesentwurf vom 16.02.2017 – Drucksache 18/11199)