Wie die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg in einer Pressemitteilung vom 16. Dezember 2016 berichtet, sollen von mehr als 1110 Schreiben von Inkassodienstleistern rund 70 Prozent überhöhte Gebühren in Rechnung gestellt haben. Welche Gebühren sind in welchem Umfang zulässig?
Zunächst sollten Betroffene die Hauptforderung, auf die sich das Inkassoschreiben bezieht, prüfen. Die Forderung muss zu Recht bestehen und auch in ihrer Höhe korrekt angegeben sein. Zu der Hauptforderung kommen ab Zugang der ersten Mahnung Verzugszinsen hinzu, die nicht mehr als fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz pro Jahr betragen dürfen.
Beim Zahlungsverzug dürfen nur tatsächlich entstandene Mahnkosten in Rechnung gestellt werden, die laut Rechtsprechung in der Regel nicht über drei Euro pro Mahnung liegen sollten (OLG München, Urteil vom 28. Juli 2011, Az.: 29 U 634/11). Die Gerichte sind sich einig, dass als Mahngebühren nur Kosten wie Briefmarken, Druck und Papier geltend gemacht werden dürfen. Entstehende Personal- und Verwaltungskosten als Mahngebühren anzurechnen halten die Gerichte ganz klar für unzulässig.
Die Kosten von Inkassounternehmen können anhand der anwaltlichen Vergütung ermittelt werden. Während Anwälte für einfache Tätigkeiten einen Gebührensatz von 0,3 fordern, berechnen einige Inkassodienstleister für einfache und standardisierte Arbeiten höhere Gebührensätze. Die Schreiben werden meist nicht individuell angepasst, abgesehen von den Empfängerdaten, und bestehen aus festen standardisierten Textbausteinen. Zudem häufen sich noch zusätzliche Gebühren und Aufschläge seitens der Inkassounternehmen. Diese unverhältnismäßig hohen Kosten seien unzulässig, insbesondere weil Gläubiger auch dazu verpflichtet seien, die Verfahrenskosten möglichst gering zu halten.
Möglichkeiten für Betroffene
Betroffene sollten bei Erhalt einer überzogenen Mahnung durch ein Inkassounternehmen anwaltlichen Rat einholen, um die Gesamtkosten prüfen zu lassen und der Mahnung bei fehlerhafter Berechnung schriftlich zu widersprechen.
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