Ein insolvenzbedingter Ausfall einer privaten Darlehensforderung ist ein Verlust bei den Einkünften aus dem Kapitalvermögen und somit steuerlich absetzbar (BFH, Urteil vom 24. Oktober 2017 – VIII R 13/15).

Der Bundesfinanzhof (BFH) stellte mit Urteil vom 24. Oktober 2017 fest, dass der insolvenzbedingte Ausfall von Rückzahlungen im Rahmen eines privat ausgegebenen Darlehens in der Einkommensteuererklärung geltend gemacht werden kann (Az.: VIII R 13/15).

Im zu entscheidenden Fall gewährten die Kläger im Jahr 2010 einem Dritten mit Vertrag ein mit fünf Prozent zu verzinsendes Darlehen in Höhe von rund 24.300 Euro. Etwa ein Jahr später stellte der Darlehensnehmer seine Rückzahlung an die Kläger ein. Im Jahr 2012 eröffnete das zuständige Insolvenzgericht das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Darlehensnehmers. Die Kläger meldeten die noch offene Darlehensforderung in Höhe von etwa 19.300 Euro zur Insolvenztabelle an. Mit der Einkommenssteuererklärung für 2012 machten die Kläger den Ausfall der Darlehensforderung als Verlust bei den Einkünften aus dem Kapitalvermögen geltend.

Dem folgten jedoch weder Finanzamt noch Finanzgericht (FG). Mit Bescheid vom November 2013 setzten der Beklagte und der Revisionsbeklagte (Finanzamt) die Einkommensteuer ohne Berücksichtigung des Verlusts fest. Die Klage blieb vor dem Finanzgericht erfolglos. Das Finanzgericht stützte sein Urteil aus dem Jahr 2015 darauf, dass Aufwendungen, die das Kapital eines Darlehens betreffen, nicht von § 20 Einkommensteuergesetz (EStG) erfasst seien. Die Revision der Kläger hatte jedoch Erfolg. Anders als der Fiskus, stellte der BFH in seinem Urteil fest, dass mit der Einführung der Abgeltungssteuer seit 2009 eine vollständige steuerrechtliche Erfassung aller Wertveränderungen im Zusammenhang mit Kapitalanlagen nach Einführung der Abgeltungsteuer ein steuerlich anzuerkennender Verlust in der privaten Vermögenssphäre sei. Infolge dieses Paradigmenwechsels führe der endgültige Ausfall einer Kapitalforderung i.S.d. § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 EStG zu einem gemäß § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7, Satz 2, Abs. 4 EStG steuerlich zu berücksichtigenden Verlust.

Eine Veräußerung i.S.d. § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 EStG ist eine entgeltliche Übertragung des, zumindest wirtschaftlichen, Eigentums auf einen Dritten. Der BFH stellte fest, dass aus § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7, Satz 2, Abs. 4 EStG und der Gleichstellung der Rückzahlung folgt, dass auch eine Rückzahlung zu einem steuerlich zu berücksichtigenden Verlust führt. Ein steuerbarer Verlust aufgrund eines Forderungsausfalls liegt aber erst dann vor, wenn endgültig feststeht, dass keine weiteren Zahlungen mehr erfolgen. Bei Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners, welches nicht mangels Masse abgelehnt wird, sei dies regelmäßig anzunehmen. Die bisherige Trennung von Vermögens- und Ertragsebene für Einkünfte aus Kapitalvermögen wird somit durch das Urteil des BFH aufgehoben und ein derartiger Verlust muss steuerlich berücksichtigt werden.
Der BFH stellte aber nicht konkret fest, ob diese Grundsätze auch für einen Forderungsverzicht oder einen Verlust aus der Auflösung einer Kapitalgesellschaft gelten.

Der BFH hob die Entscheidung auf verwies die Sache zurück an das FG.

 

(BFH, Urteil vom 24. Oktober 2017 – VIII R 13/15)