Insolvenzverwalter kann Verletztenrente rechtmäßig pfänden (BGH, Beschluss vom 20.10.2016 – IX ZB 66/15).

Am 20. Oktober 2016 entschied der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs über die Rechtmäßigkeit der Pfändung der Verletztenrente einer gesetzlichen Unfallversicherung (Az.: IX ZB 66/15).

Dem Beschluss lag folgender Sachverhalt zugrunde: Über das Vermögen der Schuldnerin wurde auf Eigenantrag im September 2014 das Insolvenzverfahren eröffnet. Hierfür bestellte das Gericht den Insolvenzverwalter, der Beteiligte zu 1. Die Schuldnerin bezog bei der Beteiligten zu 2 eine gesetzliche Altersrente, sowie bei der Beteiligten zu 3 eine Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung, die beiden Renten lagen jeweils unterhalb der Pfändungsfreigrenzen für Arbeitseinkommen. Der Beteiligte zu 1 hat nach Zusammenrechnung der Renten einen monatlich pfändbaren Betrag in Höhe von 10,47 Euro angeordnet. Das Beschwerdegericht war der Auffassung, dass die gesetzliche Unfallrente unpfändbar sei, da sie den durch einen Körper- oder Gesundheitsschaden bedingten Mehrbedarf ausgleiche. Auch das Bundessozialgericht betont, dass die Verletztenrente neben der Lohnersatzfunktion, auch die Kompensation immaterieller Schäden erfülle (vgl. BSGE 82, 83, 93 [BSG 31.03.1998 – B 4 RA 49/96 R]; 90, 172, 176). Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gleiche die Verletztenrente der gesetzlichen Unfallversicherung allerdings einer Entschädigung des Erwerbsschadens. Die Verletztenrente diene gerade zur Lebensunterhaltssicherung. Es handele sich dabei um eine abstrakt berechnete Verdienstausfallsentschädigung. Demgemäß war die Pfändung der gesetzlichen Unfallrente durch den Insolvenzverwalter dem BGH zufolge gerechtfertigt, da es sich dabei vielmehr um eine Lohnersatzfunktion handele.

(BGH, Beschluss vom 20.10.2016 – IX ZB 66/15)