Kein Anspruch des Insolvenzverwalters auf Zustimmung zur steuerlichen Zusammenveranlagung (OLG Schleswig, Beschluss vom 23.05.2014 – 10 UF 63/13 – nicht rechtskräftig)

Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Ehegatten hat der Insolvenzverwalter keinen Anspruch gegen den anderen Ehegatten auf Zustimmung zur steuerlichen Zusammenveranlagung, um den dem anderen Ehegatten zustehenden Verlustvortrag zu nutzen.

Dem Anspruch auf Zustimmung steht die zusätzliche steuerliche Belastung des anderen Ehegatten entgegen, da dieser die Verlustvorträge nicht mehr zur Reduzierung seines eigenen steuerlichen Einkommens verwenden kann.

Den bisher ergangenen höchstrichterlichen Entscheidungen lag jeweils ein Sachverhalt zugrunde, in dem der nicht insolvente Ehepartner von dem Insolvenzverwalter des anderen Ehegatten die Zustimmung zur gemeinsamen Steuerveranlagung zur Nutzung dessen Verlustvortrags begehrt hat (BGH, NZI 2007, 455; NJW 2010, 1879; NZI 2011, 615; NZI 2011, 647). Da die Konstellation, über die das OLG Schleswig zu entscheiden hatte, anders gelagert war, hat es wegen der grundsätzlichen Bedeutung die Rechtsbeschwerde zum BGH zugelassen.

Aus der Verantwortung, die die Ehegatten nach § 1353 Abs. 1 Satz 2 BGB füreinander tragen, ergibt sich zwar die Verpflichtung von Ehegatten, die finanziellen Lasten des anderen nach Möglichkeit zu vermindern, soweit dies ohne Verletzung eigener Interessen möglich ist (BGH, FamRZ 2003, 1454; FamRZ 2010, 269; NZI 2011, 615). Im steuerrechtlichen Bereich gehört dazu grundsätzlich die Pflicht, in einer von dem anderen gewünschte Zusammenveranlagung zur Einkommenssteuer einzuwilligen, wenn dadurch die Steuerschuld des anderen verringert und der auf Zustimmung in Anspruch genommene Ehegatte keiner zusätzlichen steuerlichen Belastung ausgesetzt wird (BGH, FamRZ 2000, 3454; FamRZ 2010, 269; NZI 2011, 615).

Der auf Zustimmung in Anspruch genommene Antragsgegner wäre aber seinerseits einer zusätzlichen steuerlichen Belastung ausgesetzt. Der Antragsgegner kann die Verlustvorträge, soweit sie bei einer Zusammenveranlagung zugunsten der Ehefrau verbraucht sind, nicht mehr selbst nach § 10 d Abs. 2 EStG nutzen.

Ein Nachteilsausgleich in Form einer Erklärung, den Ehegatten von steuerlichen Nachteilen freizustellen, gab es nicht. Auch wenn die Eheleute in der Vergangenheit die Nutzung des Verlustvortrags als einen Beitrag zum Familienunterhalt verwendet haben, folgt daraus nicht, dass sie sich daran nach Treu und Glauben festhalten lassen müssen. Die Nutzung des Verlustvortrags würde während des Insolvenzverfahrens der Ehefrau nämlich nicht dem Familienunterhalt und damit der ehelichen Lebensgemeinschaft zugutekommen, sondern den Gläubigern der Ehefrau.

 

(OLG Schleswig, Beschluss vom 23.05.2014 – 10 UF 63/13)