Kommanditisten stehen aus wichtigem Grund mehr Auskunftsrechte zu (BGH, Beschluss vom 16.06.2016 – II ZB 10/15)

Beschluss des II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Antragstellerin war Kommanditistin mehrerer GmbH & Co. KGs. Der Geschäftsgegenstand der Gesellschaften war die Errichtung und der Betrieb von Windkraftanlagen. Die Antragstellerin war an den Gesellschaften beteiligt, deren Komplementär-GmbH auch Komplementärin anderer Gesellschaften mit dem gleichen Gesellschaftsziel war. Die Gesellschaften, an denen die Antragstellerin nicht beteiligt war, betrieben bereits Windparks, während die Gesellschaften, an denen die Antragstellerin beteiligt war, noch keinen wirtschaftlichen Betrieb aufgenommen hatten. Der Antragsgegner, die Komplementär-GmbH, hat der Antragstellerin keine Auskunft über die Gründe hierfür erteilt.

Die Kommanditgesellschaft

Bei einer Kommanditgesellschaft handelt es sich um einen Personengesellschaft, die aus einem oder mehreren haftenden Gesellschaftern (Komplementären) und mindestens einem beschränkt haftenden Gesellschafter (Kommanditist). Während der Komplementär im vollen Umfang mit seinem Privatvermögen haftet und zur Geschäftsführung berufen ist, haftet der Kommanditist nur beschränkt mit seiner Einlage. Mit der beschränkten Haftung des Kommanditisten gehen auch die beschränkten Auskunftsrechte i.S.d. § 166 GmbHG einher. Der Komplementär ist in der Regel lediglich zur Abschrift eines Jahresabschlusses verpflichtet, sodass der Kommanditist nur zur Prüfung der Richtigkeit des Jahresabschlusses berechtigt ist. Das Gesetz sieht keine weitergehenden Informationsrechte vor.

Der BGH hat in seiner Entscheidung allerdings die Auskunftsrechte der Kommanditisten umfangreicher gestaltet: So beschränken sich diese nicht nur auf die Prüfung des Jahresabschlusses. Die Kommanditisten sind auch dazu berechtigt Auskünfte zu erhalten, wenn dies der Wahrung ihrer Interessen und der Durchsetzung des gesellschaftsvertraglichen Rechts dient. Davon eingeschlossen sind auch allgemeine Unklarheiten zur Unternehmensentwicklung, sofern diese auch im Zusammenhang mit dem Grund für die Auskunftsanfrage stehen.

(BGH, Beschluss vom 16.06.2016 – II ZB 10/16)