Alle zwei Jahren wird der geschützte Grundfreibetrag eines Insolvenzschuldners für das Pfändungsschutzkonto angepasst.
Nach § 32a Abs. 1 Nr. 1 EStG wird die Erhöhung der Freibeträge ermittelt. Die Freibeträge auf dem Pfändungsschutzkonto, sowie die der Lohn- und Gehaltspfändung erhöhen sich zum 1. Juli 2017 um 3,57 Prozent.
Die letzte Änderung erfolgte zum 1. Juli 2015. Der Grundfreibetrag erhöhte sich von 1.045,04 Euro auf 1.073,88 Euro. Zudem stiegen auch die Freibeträge für die erste Person um 10,86 Euro auf 404,16 Euro an und für die zweite bis maximal fünfte weitere Person auf 225,17 Euro.
Zum 1. Juli 2017 wird der Grundfreibetrag von 1.073,88 Euro auf 1.112,22 Euro erhöht. Der Freibetrag bei einer Unterhaltsverpflichtung steigt von 404,16 Euro um 14,43 Euro und für die zweite bis maximal fünfte weitere Unterhaltsverpflichtung auf jeweils 226,94 Euro.
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