Das Oberlandesgericht München hat am 4. April 2017 über die Rechtmäßigkeit der Grundbuchberechtigung durch den Rechtsnachfolger eines verstorbenen Gesellschafters einer im Grundbuch eingetragenen GbR entschieden. Nach Auffassung des Oberlandesgerichts München sei der Rechtsnachfolger zur Grundbuchberichtigung berechtigt, müsste hierfür jedoch die Berechtigung durch den Gesellschaftervertrag der GbR nachweisen können.
Dem Beschluss lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Gesellschafter einer Zwei-Personen-GbR war verstorben. Die GbR war Eigentümerin eines Grundstücks, die im Grundbuch unter Nennung beider Gesellschafter eingetragen war. Alleinerbe des verstorbenen Gesellschafters war der zweite Gesellschafter. Mittels Erbschein hat der verbleibende Gesellschafter die Grundbuchberichtigung begehrt und ausgeführt, die GbR sei durch den Tod des anderen Gesellschafters beendet und das Eigentum am Grundstück gehe somit auf ihn über. Dies hat er mittels Erbschein nachgewiesen. Das Grundbuchamt hat die Grundbuchberichtigung jedoch mangels Vorliegen eines Gesellschaftsvertrags der GbR verweigert.
Wenn eine GbR als Eigentümerin von Grundbesitzt und deren Gesellschafter gemäß § 47 Abs. 2 GBO eingetragen sind, so wird das Grundbuch beim Tod eines Gesellschafters unrichtig. Nach der Richtigkeits- und Vollständigkeitsvermutung gemäß § 899a 1 BGB hat die GbR aus dem verstorbenen Gesellschafter und dem Antragsteller bestanden.
Das Oberlandesgericht München ist der Auffassung, dass bei Versterben eines GbR-Gesellschafters sein Rechtsnachfolger und nicht der Erbe zur Bewilligung der Grundbuchberichtigung berechtigt sei. Der Grund hierfür sei die Rechtsposition der Berechtigung zur Grundbuchberichtigung, da diese nicht auf den Erben übergeht, sondern wie bei allen Personengesellschaften als Teil der unmittelbaren Rechtsnachfolge in den GbR-Anteil. Somit genüge nicht die Vorlage eines Erbscheins, sondern es sei vielmehr die Vorlage des Gesellschaftsvertrags der GbR – nicht zwingend in der Form des § 29 GBO – erforderlich. Denn erst aus den gesellschaftsvertraglichen Regelungen sei erkennbar, auf wen die sachlichrechtliche Rechtsposition des Verstorbenen hinsichtlich des Gesellschafteranteils und die daraus folgende Bewilligungsberechtigung übergangen seien. Der Gesellschaftsvertrag könne schließlich den Erben von der Nachfolge in den GbR-Anteil ausschließen. Dies ergebe sich nicht nach erbrechtlichen, sondern nach gesellschaftsrechtlichen Gesichtspunkten nach Maßgabe des § 727 Abs. 1 BGB in Verbindung mit den gesellschaftsvertraglichen Regelungen.
Das Kammergericht Berlin hatte am 29. März 2017 noch anders entschieden und festgestellt, dass es beim Nachweis der Erbfolge in Form des § 35 GBO keiner Vorlage des Gesellschaftsvertrags bedürfe (Az.: 1 W 907/15).
(OLG München, Beschluss vom 4. Juli 2017 – 34 Wx 123/17)