DIE ERTEILUNG DER RESTSCHULDBEFREIUNG ERFOLGT UNABHÄNGIG VON DER DAUER DES ERÖFFNUNGSVERFAHRENS REGELMÄßIG ERST SECHS JAHRE NACH DER ERÖFFNUNG DES INSOLVENZVERFAHRENS (BGH, BESCHLUSS VOM 26.02.2015 – IX ZB 44/13)

Das zuständige Finanzamt hatte im Januar 2007, der Schuldner selbst am 26.06.2007 Eigenantrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt. Nach langwierigen Ermittlungen zur sachlichen und örtlichen Zuständigkeit waren die Verfahren verbunden und der Insolvenzantrag des Finanzamts am 29.1.2010 mangels Masse abgelehnt worden. Am 02.08.2012 eröffnete das Insolvenzgericht den Eigenantrag des Schuldners. Seine Beschwerde im vorliegenden Verfahren richtete sich gegen die Ablehnung seines Antrages vom 18.04.2012, ihm mit Blick auf die verzögerte Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Erteilung der Restschuldbefreiung spätestens am 31.07.2013 zu gewähren.
Der BGH wies die zulässige Rechtsbeschwerde als unbegründet zurück. Er folgte der Auffassung des Beschwerdegerichts, wonach die Laufzeit gem. §§ 300 I, 287 II 1 InsO sechs Jahre beginnend mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens betrage und eine verzögerte Eröffnung des Verfahrens keine vorzeitige Restschuldbefreiung rechtfertige. Für eine analoge Anwendung der §§ 287 II 1, 299, 300 I InsO fehle es schon an einer planwidrigen Regelungslücke. Auch sei nicht anzunehmen, dass der Gesetzgeber den Zeitraum einer Verzögerung der Verfahrenseröffnung in die Laufzeit der Abtretungserklärung einbezogen hätte, wenn er an einen solchen Fall gedacht hätte.
Mit Verweis auf die Gesetzesbegründung weist der BGH zudem darauf hin, dass der Gesetzgeber bei der Novellierung des § 287 II InsO die Laufzeit der Abtretung mit einem leicht feststellbaren Ergebnis beginnen lassen wollte. Die Einrechnung auch einer vom Gericht zu verantwortenden Verzögerung würde dieses Ziel verfehlen lassen.
(BGH, Beschluss vom 26.02.2015 – IX ZB 44/13)