Restschuldbefreiung steht Gläubigeranfechtung auch nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens nicht entgegen (Bundesgerichtshof, Urteil vom 22. März 2018 – IX ZR 163/17).

Am 22. März 2018 entschied der Bundesgerichtshof, dass eine dem Schuldner erteilte Restschuldbefreiung der Gläubigeranfechtung auch nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens nicht entgegen steht, soweit die anfechtbare Rechtshandlung vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden ist.

Mit Urteil vom 20. Januar 2005 wurde der Schuldner aufgrund seiner selbstschuldnerischen Bürgschaft für Verbindlichkeiten einer GmbH zur Zahlung an den Kläger in Höhe von rund 246.000 Euro nebst Zinsen verurteilt. Der Schuldner leistete jedoch keine Zahlungen und auch sämtliche Vollstreckungsversuche blieben erfolglos. Der Schuldner gab im November 2005 eine eidesstattliche Versicherung ab. Im Januar 2007 eröffnete das zuständige Gericht das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners. Die titulierte Forderung des Klägers wurde zur Tabelle festgestellt. Bei der Schlussverteilung entfiel ein Betrag von etwa 3.500 Euro auf die Forderung des Klägers. Mit Beschluss von Anfang Januar 2014 erteilte das Gericht dem Schuldner die Restschuldbefreiung und im Februar 2015 wurde das Insolvenzverfahren aufgehoben.
Nach der Aufhebung des Insolvenzverfahrens nahm der Kläger die Beklagte nach dem Anfechtungsgesetz auf Duldung der Zwangsvollstreckung eines Teilbetrags in Höhe von 20.001 Euro in das Grundstück in Anspruch, welches der Schuldner nach Auffassung des Klägers mit Gläubigerbenachteiligungsabsicht auf die Beklagte übertragen hatte. Der Kläger begehrte die Verurteilung der Beklagten zur Duldung der Zwangsvollstreckung wegen eines Teilbetrages in Höhe von etwa 20.000 Euro.

Nach Auffassung des Berufungsgerichts sei eine Anfechtungsklage unbegründet, da sich die Beklagte ebenso wie der Schuldner auf die Restschuldbefreiung berufen dürfe. Die Beklagte als Anfechtungsgegner sei somit selbst berechtigt materiell rechtliche Einwände gegen den Bestand eines titulierten Anspruchs zu erheben. Die Restschuldbefreiung sei ein solcher Einwand. Wie der Bundesgerichtshof aber mit Urteil vom 12. November 2015 (IX ZR 301/14) entschied, könne die Restschuldbefreiung nur dann nicht geltend gemacht werden, soweit die Anfechtungsklage bereits vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens anhängig geworden sei.

Der Bundesgerichtshof war anderer Auffassung als das Berufungsgericht und erklärte die Anfechtungsklage für begründet. Die dem Schuldner erteilte Restschuldbefreiung stehe dem Erfolg einer Anfechtungsklage nicht entgegen. Die Richter führten aus, dass sich der Anfechtungsgegner nicht auf die dem Schuldner gewährte Restschuldbefreiung berufen könne. Er sei zwar grundsätzlich berechtigt, in den Grenzen des § 767 ZPO Einwände gegen den Bestand des titulierten Anspruchs zu erheben, aber zunächst schützt die Restschuldbefreiung allein den Schuldner. Gegenstand der Gläubigeranfechtung nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens sei das ehemalige Vermögen des Schuldners, welches zur Insolvenzmasse gehört hätte. Damit genieße der Anfechtungsgegner keinen Schutz. Auch die Interessen des Schuldners seien geschützt und Folgeansprüche des Anfechtungsgegners würden der Restschuldbefreiung unterliegen.

Ob sich der Anfechtungsgegner auch nicht auf die Restschuldbefreiung berufen kann, wenn die Anfechtungsklage erst nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens erhoben wird, ist streitig. Entgegen der Auffassung der Vorinstanzen bejahte der Bundesgerichtshof dies jedoch. Denn die Vorschrift des § 18 AnfG, nach welcher Anfechtungsansprüche nach der Aufhebung des Insolvenzverfahrens von den einzelnen Gläubigern weiter verfolgt werden können, unterscheide nicht zwischen bereits rechtshängigen Verfahren und neu erhobenen Klagen. Zudem zeige die Neuberechnung der Fristen gemäß § 18 Abs. 2 AnfG auf, dass das Vertrauen des Anfechtungsgegners, nach der Aufhebung des Insolvenzverfahrens nicht mehr auf Rückgewähr des anfechtbar erlangten Gegenstandes in Anspruch genommen zu werden, rechtlich nicht geschützt sei.
Darüber hinaus stünden schutzwürdige Belange des Schuldners einer Gläubigeranfechtung nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens und Gewährung der Restschuldbefreiung nicht entgegen, da die Folgeansprüche des Anfechtungsgegners, die sich nach § 12 AnfG gegen den Schuldner richten, der Restschuldbefreiung unterlägen. Dabei handele es sich um Insolvenzforderungen gemäß § 38 InsO, die aufgrund § 301 InsO nicht mehr gegen den Schuldner geltend gemacht werden könnten. Aufgrund der anfechtbaren Rechtshandlung müsse vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens ein gesetzliches Schuldverhältnis zwischen Anfechtungsgläubigers und Anfechtungsgegner entstanden sein, so dass der Rückgewähranspruch des Anfechtungsgläubigers bereits wie hier im Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründet sei.

Der Bundesgerichtshof hob das angefochtene Urteil auf und verwies die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurück an das Berufungsgericht.

(Bundesgerichtshof, Urteil vom 22. März 2018 – IX ZR 163/17)