Rücknahme des Restschuldbefreiungsantrags bei verspäteter Erklärung unzulässig (BGH, Beschluss vom 22.09.2016 – IX ZB 50/15).

Am 22. September 2016 hat der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs über die Zulässigkeit der Rücknahme eines Antrags auf Restschuldbefreiung entschieden (Az.: IX ZB 50/15).

Das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners wurde auf Eigenantrag im Mai 2008 eröffnet. Innerhalb einer durch Beschluss bestimmten Frist, beantragte im Mai 2014 eine Gläubigerin im Insolvenzverfahren die Versagung der Restschuldbefreiung wegen Verletzung der Auskunfts- und Mitwirkungspflichten durch den Schuldner. Das Insolvenzgericht gab dem Antrag im November 2014 statt. Daraufhin erklärte der Schuldner im Dezember 2014 die Rücknahme des Antrags auf Restschuldbefreiung. Das Insolvenzgericht erklärte die Rücknahme des Antrags auf Restschuldbefreiung für unzulässig.

Der BGH ist der selben Auffassung wie das Insolvenzgericht, denn sobald ein Insolvenzgläubiger im Schlusstermin oder in einem an dessen Stelle tretenden schriftlichen Verfahren einen Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung stellt und das Gericht infolgedessen dem Schuldner die Restschuldbefreiung versagt, so ist die Rücknahme des Antrags auf Restschuldbefreiung unzulässig. Die Annahme ist insbesondere an das Interesse der Rechtssicherheit angelehnt, da der Gläubiger typischerweise zur Wahrnehmung seiner Rechte erhebliche Anstrengungen unternommen und einen finanziellen Aufwand gehabt hat.
Zu welchem Zeitpunkt der Schuldner seinen Antrag auf Restschuldbefreiung zulässig zurücknehmen kann, hängt insbesondere von den Interessen aller Gläubiger ab. Entsprechend dem Rechtsgedanken des § 13 Abs. 2 InsO kommt demnach die Rücknahme des Restschuldbefreiungsantrags ab der Entscheidung des Insolvenzgerichts über die Versagung der Restschuldbefreiung nicht in Betracht, da zu diesem Zeitpunkt die Interessen der Gläubiger gegenüber dem Interesse des Schuldners stehen.

(BGH, Beschluss vom 22.09.2016 – IX ZB 50/15)