Steuerlicher Verlust bei endgültigem Ausfall eines Gesellschafterdarlehens (FG Münster, Urteil vom 12. März 2018 – 2 K 3127/15 E).

Das FG Münster entschied am 12. März 2018, dass der Verzicht auf eine Darlehensforderung aus einem Gesellschafterdarlehen steuerlich als Verlust berücksichtigt wird (Az.: 2 K 3127/15 E). Der Verzicht führe nach Auffassung des FG Münster zu einem endgültigen Ausfall der Kapitalforderung.

Der Kläger war einer von mehreren Gesellschaftern einer 2002 gegründeten GmbH. Im Jahr 2003 schloss die GmbH, vertreten durch den Kläger, mit einer Bank einen Darlehensvertrag von über 300.000 Euro ab. Das Darlehen wurde durch Bürgschaften zweier Gesellschafter, Grundschulden des Klägers und einer Verpfändung des Festgeldkontos des Klägers besichert. Mit Vertrag von 2007 gewährte der Kläger der GmbH ein Darlehen i.H.v. 245.000 Euro zur Verfügung und erklärte den Rangrücktritt gegenüber den Ansprüchen der weiteren Gläubiger. Das Darlehen diente der Ablösung des Darlehens der GmbH mit der Bank. Mit Gesellschafterbeschluss aus dem Jahr 2011 verzichteten alle Gesellschafter auf die der GmbH gewährten Darlehen. Im gleichen Jahr veräußerte der Kläger seinen Gesellschaftsanteil zum Kaufpreis von 30.000 Euro. In der Einkommensteuererklärung machte der Kläger seinen Verlust aus der GmbH-Beteiligung i.H.v. 178.000 Euro geltend, der sich aus dem Verlust der Veräußerung des Stammkapitals und des Gesellschaftsdarlehens zusammensetzte.
Mit Bescheid aus dem Jahr 2013 setzte der Beklagte die Einkommensteuer 2011 auf rund 47.000 Euro fest und erkannte lediglich einen Verlust in Höhe von 27.000 Euro als Veräußerungsverlust an.

Das FG Münster entschied, dass der Verlust der Darlehensforderung bei Veräußerung des Gesellschaftsanteils nach § 17 EStG nicht zu berücksichtigen sei, aber im strittigen Fall zu (negativen) Einkünften aus Kapitalvermögen führe und der angefochtene Steuerbescheid somit rechtswidrig sei. Der Beklagte habe zwar zu Recht bei der Berechnung des Veräußerungsverlusts lediglich den Verlust aus der Veräußerung des Gesellschaftsanteils berücksichtigt. Nach Auffassung des FG Münster müsse aber auch der Darlehensverlust bei den Einkünften auf Kapitalvermögen berücksichtigt werden. Der Kläger gewährte der GmbH ein Darlehen i.H.v. 245.000 Euro im Jahr 2007, für welches er eine Rangrücktrittserklärung abgab. Das Darlehen löste ein im Jahr 2003 bei der Bank aufgenommenes Darlehen ab. Aufgrund eines Gesellschafterbeschlusses von 2011 wurde das Darlehen nicht mehr zurückgezahlt. Der Kläger war aber von Anfang an wie die anderen Gesellschafter dazu verpflichtet gewesen der GmbH ein Darlehen zur Verfügung zu stellen. Das als Sicherheit zur Verfügung gestellte Darlehen des Klägers zur Ablösung des Gesellschaftsdarlehens sei eine Fortführung des ursprünglich in Form von Sicherheiten gewährten Engagements.
Der Kläger verzichtete auf die gewährten Darlehen.
Nach der Rechtsprechung des VIII. Senats des Bundesfinanzhofs führe der endgültige Ausfall einer Kapitalforderung im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG zu einem Verlust im Sinne des § 20 Abs. 4 EStG (BFH, Urteil vom 24.10.2017 – VIII R 13/15). Das FG Münster knüpfte daran an und erklärte, dass der Fall der Rückzahlung ausdrücklich der Veräußerung gleichgestellt sei und damit deutlich mache, dass ein Rechtsträgerwechsel nicht erforderlich sei, sondern es entscheidend auf die endgültig ausbleibende Rückzahlung ankomme. Der Bundesfinanzhof ließ jedoch ausdrücklich offen, ob ein Forderungsverzicht einer Veräußerung gleichzustellen sei. Nach Auffassung des FG Münster sei dies aber der Fall. Auch ein Forderungsverzicht führe zu einem endgültigen Ausfall der Kapitalforderung, so dass eine steuerliche Berücksichtigung geboten sei. Des Weiteren sei auch der Untergang einer Kapitalforderung vom Begriff der Veräußerung im Sinne des § 20 Abs. 2 S. 2 EStG erfasst, da neben der Erfassung aller realisierten positiven Wertzuwächse auch die Erfassung sämtlicher Wertverluste vom Gesetzgeber intendiert seien.

Der Kläger erhielt keine Rückzahlungen seiner der GmbH gewährten Darlehen. Damit sei nach Auffassung des FG Münster der Verlust i.H.v. rund 245.000 Euro nach § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 7, S. 2, Abs. 4 EStG zu berücksichtigen. Ein Verlustverrechnungsverbot bestehe jedoch nicht.

(FG Münster, Urteil vom 12. März 2018 – 2 K 3127/15 E)