Verjährung von Masseverbindlichkeiten trotz Anzeige der Masseunzulänglichkeit (BGH, Urteil vom 14. Dezember 2017 – IX ZR 118/17).

Am 14. Dezember 2017 entschied der Bundesgerichtshof, dass die Anzeige der Masseunzulänglichkeit durch den Insolvenzverwalter nicht dazu führt, dass die Verjährung von Altmasseverbindlichkeiten gehemmt wird. Bei der Insolvenz eines Vertragspartners ist für die Werthaltigkeit der eigenen Forderung entscheidend, ob es sich um eine Insolvenzforderung gemäß § 38 InsO handelt, die zur Insolvenztabelle angemeldet werden muss oder ob es sich um eine privilegierte und vorrangige Masseverbindlichkeit nach §§ 53, 54 InsO handelt, die aus der Insolvenzmasse gezahlt wird.

Sollte die Insolvenzmasse nicht ausreichen, um sämtliche Masseverbindlichkeiten zu bezahlen (sog. Masseunzulänglichkeit), dann muss der Insolvenzverwalter dies dem zuständigen Gericht anzeigen. Bei Anzeigen der Masseunzulänglichkeit können zunächst keine Forderungen gegen den Insolvenzverwalter gemäß § 210 InsO durchgesetzt werden. Die Anzeige der Masseunzulänglichkeit führe zu einem gesetzlichen Leistungsverweigerungsrechts des Insolvenzverwalters, da eine Leistungsklage mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig ist und eine Befriedigung nur noch im Rahmen der Verteilungsfolge gemäß § 209 InsO erfolgt. Die Forderung kann trotz angezeigter Masseunzulänglichkeit verjähren, wie der Bundesgerichthof feststellte. Deshalb sollten rechtzeitig geeignete Maßnahmen ergriffen werden, um eine Verjährung der Forderung zu verhindern. Dies könnte zum Beispiel durch ein Stillhalteabkommen mit dem Insolvenzverwalter oder einer Feststellungsklage erreicht werden.

Das Amtsgericht bestellte den Beklagten mit Beschluss zum Verwalter im Insolvenzverfahren über das Vermögen einer GmbH (Schuldnerin). Der Insolvenzverwalter erteilte der Rechtsvorgängerin des Klägers (Kläger) ein anwaltliches Mandat, die in die Masse fallenden Versicherungsansprüche der Schuldnerin durchzusetzen. Etwa ein Jahr später zeigte der Insolvenzverwalter die Masseunzulänglichkeit an. Nach der Anzeige der Masseunzulänglichkeit bat der Beklagte den Kläger um Übersendung der Kostenabrechnung aus dem Mandat, um dieses künftig selbst weiterzubearbeiten. Der Beklagte teilte dem Kläger weiterhin mit, die geltend gemachte Forderung als Masseverbindlichkeit zu berücksichtigen, sofern es nicht zu einer Einigung käme. Der Kläger erhob trotz der Mitteilung gegen den Beklagten persönlich Klage auf Schadensersatz. Das Oberlandesgericht Düsseldorf wies die Klage in zweiter Instanz ab. Nachdem das Gericht der Schlussverteilung im Verfahren zustimmte, bat der Kläger um den Ausgleich der Kostennote. Der beklagte Insolvenzverwalter berief sich jedoch auf die Verjährung.

Das Berufungsgericht war der Auffassung, dass die Aufnahme der Forderung des Klägers in die Masseschuldliste zur Hemmung der Verjährung geführt habe. Jedoch führe nach Ansicht des Bundesgerichtshof weder die Anzeige der Masseunzulänglichkeit durch den Insolvenzverwalter noch die Aufnahme der Altmasseforderung in eine vom Insolvenzverwalter geführte Liste zur Hemmung der Verjährung. Es handele sich bei dem Verfahren zur Erfassung von Masseverbindlichkeiten bei angezeigter Masseunzulänglichkeit nicht um ein Verfahren zur Aufnahme, Prüfung und gegebenenfalls Feststellung einer Insolvenzforderung zur Insolvenztabelle. Daher käme aus Sicht des Bundesgerichtshofs eine entsprechende Anwendung des § 204 I Nr. 10 BGB auf die Geltendmachung von Masseforderungen gegenüber dem Insolvenzverwalter nicht in Betracht.

(BGH, Urteil vom 14. Dezember 2017 – IX ZR 118/17)